Ob es sich dabei um gemischte Werturteile handelt, welche grundsätzlich einem Entlastungsbeweis zugänglich wären, kann vorliegend offengelassen werden, zumal der Beschuldigte weder den Wahrheits-, noch den Entlastungsbeweis erbracht hat. Weiter ist die Kammer der Auffassung, dass die durch den Beschuldigten sinngemäss vorgebrachte Erklärung, er habe den Strafkläger nur deshalb beschimpft, weil dieser zu Unrecht eine Überweisung ab seinem Konto an das Betreibungsamt veranlasst habe, auch nicht als Anwendungsfall von Art.