Daneben betitelte der Beschuldigte den Strafkläger auch mehrmals als «Lügner», «Betrüger» und «Dieb» (wohl im Zusammenhang mit dem aufgrund der durch das Betreibungsamt angeordneten Sicherungsmassnahme bzw. dem für den Beschuldigten überraschend zu niedrigen Kontostand). Ob es sich dabei um gemischte Werturteile handelt, welche grundsätzlich einem Entlastungsbeweis zugänglich wären, kann vorliegend offengelassen werden, zumal der Beschuldigte weder den Wahrheits-, noch den Entlastungsbeweis erbracht hat.