Beweisfazit hiervor). Die Ausdrücke «Arschloch», «huere Schafsecku», «Vagant» und «Dubel» stellen reine Werturteile dar, also Formal- oder Verbalinjurien (blosser Ausdruck der Missachtung), und erfüllen zweifellos den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. Daneben betitelte der Beschuldigte den Strafkläger auch mehrmals als «Lügner», «Betrüger» und «Dieb» (wohl im Zusammenhang mit dem aufgrund der durch das Betreibungsamt angeordneten Sicherungsmassnahme bzw. dem für den Beschuldigten überraschend zu niedrigen Kontostand).