2013, § 43 Ziff. 3.43). Sodann kann der Richter den Täter gemäss Abs. 2 von Art. 177 StGB von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB).