2 und 3 StGB genannten Voraussetzungen zum Wahrheits- und zum Beweis, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, zuzulassen. Er ist nicht strafbar, wenn er den Beweis erbringt, dass die zugrunde gelegten Tatsachen wahr sind und zum Werturteil objektiv Anlass geben konnten (sog. Wahrheitsbeweis), oder wenn er nachweist, dass er für die Richtigkeit der angenommenen Tatsachen gute Gründe hatte und gestützt darauf das Werturteil persönlich für sachlich vertretbar halten konnte (sog. Gutglaubensbeweis; vgl. zum Ganzen BSK StGB-RIKLIN, N 15 zu Art. 177 mit weiteren Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung sowie TRECHSEL/LIEBER in: