Die vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend hält die Kammer fest, dass die Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 StGB gemäss der Praxis auch in Fällen von Art. 177 StGB analog zur Anwendung kommt, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil ist, nicht hingegen bei Vorliegen einer Formalinjurie. Der Täter ist unter den in Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB genannten Voraussetzungen zum Wahrheits- und zum Beweis, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, zuzulassen.