Jemand muss in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in der Ehre angegriffen werden. In Art. 173 und 174 StGB geht es um den Vorwurf des unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf bei einem anderen zu schädigen. Folglich besteht für die Beschimpfung eine ‹Marktlücke› für Ehrver-