14. Beschimpfung 14.1 Art. 177 StGB Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 103 f., S. 15 f. Urteilsbegründung): «Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung strafbar, wer jemanden ‹in anderer Weise› durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.