III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkung Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich vorliegend in Bezug auf beide Tatbestände eigentlich um eine Mehrfachbegehung handelt, zumal der Beschuldigte gleich mehrere verschiedene Beschimpfungen sowie dieselbe Drohung anlässlich beider Besuche (einmal im Verlauf des Vormittags und einmal kurz vor dem Mittag) äusserte. Da jedoch betreffend beide Tatbestände nur eine einfache Begehung angeklagt ist (vgl. pag. 32), können auch lediglich Schuldsprüche wegen einfacher Begehung ergehen, ansonsten der Anklagegrundsatz (und auch das Verbot der Reformatio in Peius) verletzt würden.