Betreffend den Vorwurf der Beschimpfung ist nach Auffassung der Kammer weiter erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger am 21. Juni 2016 mit den Worten «Lusbueb», «Betrüger», «Arschloch» (mehrfach), «huere Schafsecku», «Dieb», «Vagant» und «Dubel» betitelte. Was schliesslich den Vorwurf der Drohung anbelangt, so erachtet es die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte dem Strafkläger sagte, dieser werde eines Morgens fehlen. Dabei ist erstellt, dass der Beschuldigte die Drohung gegenüber Drittpersonen äusserte – wie angeklagt (vgl. pag. 32) – diese darüber hinaus aber auch direkt an den Strafkläger richtete.