11 Gegensatz zu den beiden Zeuginnen, welche erst am 15. November 2016, mithin erst rund fünf Monate nach dem Ereignis, einvernommen wurden, wurde der Strafkläger am 27. Juni 2016 sehr tatnah – mithin bloss sechs Tage nach dem Vorfall vom 21. Juni 2016 – befragt. Angesichts seiner in Bezug auf die Beschimpfungen und die Drohung sehr präzisen Angaben ist davon auszugehen, dass er eine Aussage des Beschuldigten im Zusammenhang mit einer Beerdigung sicher erwähnt hätte. 12.3 Beweisfazit