So gab G.________ Folgendes an: «Ich bin mir nicht mehr genau sicher, aber etwas war noch mit einer Beerdigung. So etwas wie, er werde sich auf seine Beerdigung freuen.» (pag. 19 Z. 36 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie bloss noch aus, der Beschuldigte habe «Andeutungen gemacht wegen einer Beerdigung» (pag. 61 Z. 27 ff.). F.________ ihrerseits sprach in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals von einer «Andeutung wegen einer Beerdigung», sie habe das aber nicht ganz verstanden (pag. 63 Z. 30 f.). Der Strafkläger selber machte gar keine diesbezüglichen Aussagen. Im