beispielhaft pag. 19 Z. 35 f.: «Weiter sagte er zu Herrn B.________, er werde einmal am Morgen fehlen.» und für die Aussagen von F.________ pag. 23 Z. 33 ff.: «Er sagte gegenüber Herrn B.________: Er sei ein ‹Lügner›, ‹Luusbueb›, ‹huere Arschloch›, ‹eines Morgens werde er fehlen›, […]»). Demgegenüber ist der im Strafbefehl enthaltene Vorwurf, der Beschuldigte habe dem Strafkläger gesagt: «ich freue mich auf die Beerdigung», nicht rechtsgenüglich erstellt. Die beiden Zeuginnen machten zwar je andeutungsweise dahingehende Aussagen, gaben aber auch zu Protokoll, nicht genau verstanden zu haben, was der Beschuldigte gesagt habe. So gab G.______