und F.________ anwesend, jedoch ergibt sich aus den Aussagen der befragten Personen eindeutig, dass sich der Beschuldigte mit seinen Äusserungen auch direkt an den Strafkläger wandte. So gab der Strafkläger zu Protokoll, es sei zu heftigen Drohungen gegenüber ihm und seiner Familie gekommen, der Beschuldigte habe ihm sinngemäss gesagt, er, der Strafkläger, werde bis an sein Ende keine Ruhe mehr vor ihm, dem Beschuldigten haben, er, der Strafkläger, werde nicht mehr ruhig schlafen können und eines Morgens dann eh fehlen. Die beiden Zeuginnen bestätigen die Angaben des Strafklägers (vgl. für die Aussagen von G.________ beispielhaft pag.