32), sondern die Äusserungen vielmehr direkt gegenüber dem Strafkläger tätigte. Zwar waren in der Filiale am 21. Juni 2016 nicht nur der Beschuldigte und der Strafkläger, sondern darüber hinaus auch noch die beiden Zeuginnen G.________ und F.________ anwesend, jedoch ergibt sich aus den Aussagen der befragten Personen eindeutig, dass sich der Beschuldigte mit seinen Äusserungen auch direkt an den Strafkläger wandte.