«Vagant» und «Dieb» betitelte. Auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe dem Strafkläger damit gedroht, dass dieser «eines Morgens fehlen werde», ist nach Auffassung der Kammer erstellt. Dabei ist die Kammer angesichts der klaren, überzeugenden Angaben des Strafklägers und der beiden Zeuginnen davon überzeugt, dass der Beschuldigte die Drohung nicht nur über Drittpersonen an den Strafkläger richtete (vgl. die Formulierung im Strafbefehl vom 8. Dezember 2016, pag. 32), sondern die Äusserungen vielmehr direkt gegenüber dem Strafkläger tätigte.