einmal im Verlauf des Vormittags und einmal kurz vor dem Mittag. Abweichend von der Würdigung durch die Vorinstanz, welche offen liess, ob neben dem Begriff «Arschloch» auch die weiteren Ausdrücke gemäss Strafbefehl gefallen sind, erachtete es die Kammer gestützt auf die jeweils für sich glaubhaften und darüber hinaus sich gegenseitig stützenden, übereinstimmenden Aussagen des Strafklägers und der beiden Zeuginnen, und nicht zuletzt auch gestützt auf die Eingeständnisse des Beschuldigten selber, als erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger nicht bloss einmal «Arschloch» nannte, sondern diesen darüber hinaus auch mit «Lusbueb», «Betrüger», «Dubel», «huere Schofsecku»,