Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer gut vorstellbar, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Beschimpfungen und Drohungen geäussert hat. Nichts anderes geht aus den Strafregisterauszügen vom 14. Dezember 2017 und vom 25. April 2018 hervor, welche den Nachweis dafür erbringen, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist bzw. entsprechende Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten hängig sind (vgl. pag. 184 und pag.