13 ohne Zeilennummerierung). Die Kammer konnte in der oberinstanzlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck des aufbrausenden Temperaments des Beschuldigten gewinnen; es handelt sich beim Beschuldigten um eine Person, die sich sehr schnell und sehr stark aufregt, ihr Gegenüber kaum ausreden lässt und dieses auch schnell beschimpft (vgl. dazu das Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 414 ff.). Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer gut vorstellbar, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Beschimpfungen und Drohungen geäussert hat.