Weiter hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte zwar einerseits aussagte, der Strafkläger müsse keine Angst vor ihm haben (vgl. pag. 15 Z. 127), andererseits aber auch immer wieder Bemerkungen machte, die einen drohenden Unterton hatten. So gab er direkt im Anschluss an die zitierte Aussage zu Protokoll, er hätte dem Strafkläger früher «eins auf die ‹Schnorre› gegeben» (pag. 15 Z. 127 f.). In derselben Einvernahme hatte er ausserdem zuvor bereits ausgeführt, gegen einen Polizisten komme er schon an, nicht aber gegen vier (pag. 13 ohne Zeilennummerierung).