67 Z. 37), oder dass er dem Strafkläger auf andere Weise gedroht habe (pag. 14 Z. 59 f., Z. 72 ff., pag. 15 Z. 101 ff., Z. 108 ff.). Erst in der oberinstanzlichen Verhandlung räumte der Beschuldigte plötzlich ein, dem Strafkläger gesagt zu haben, dieser werde eines Morgens fehlen. Dabei versuchte er jedoch, die Aussage abzuschwächen und zu beschönigen, indem er diese in einen biblischen Kontext stellte (pag. 419 Z. 18 ff.: «Er sagte, ich solle nach hinten kommen, er könne es erklären. Ich sagte, nein, er sei ein Luusbueb, ein ganz schlechter Banker.