9 einzigen Begriff, den der Beschuldigte über sämtliche Einvernahmen hinweg gesagt haben will, war «Lusbueb» (pag. 14 Z. 70, pag. 66 Z. 44 f., pag. 67 Z. 6 f., Z. 18, Z. 37, pag. 419 Z. 19). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass es sich dabei um den am wenigsten schlimmen Begriff handelt (vgl. pag. 99, Z. 11 Urteilsbegründung). Auch betreffend den Vorwurf der Drohung, bestritt der Beschuldigte zunächst gesagt zu haben, der Strafkläger werde eines Morgens fehlen (pag. 14 Z. 72 ff., pag. 67 Z. 37), oder dass er dem Strafkläger auf andere Weise gedroht habe (pag.