67 Z. 6 f., Z. 18), gestand er in der oberinstanzlichen Verhandlung auf entsprechende Frage ein, den Strafkläger als «Arschloch», «Lügner», «Dieb» und «huere Schafsecku» betitelt zu haben (pag. 419, Z. 6: «Das habe ich vielleicht gesagt, das weiss ich nicht.» und Z. 26 f. «Das weiss ich doch nicht mehr, was ich alles gesagt habe. Da sage ich nicht nein. Wenn ich es gesagt habe, dann stehe ich dazu.»). Was die Betitelung als «huere Schafsecku» anbelangt, so gab er zunächst in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dies sicher nicht gesagt zu haben (pag. 14 Z. 48 f.). Dabei blieb er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 67 Z. 6 f.).