Zunächst hält die Kammer fest, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht konstant und gleichbleibend, sondern im Gegenteil widersprüchlich ist, was gegen die Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben spricht. So gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme zunächst zu, anlässlich seines Besuchs in der Bankfiliale am 21. Juni 2016 «Arschloch» gesagt zu haben (pag. 14 Z. 48). Nachdem er dies in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder bestritten hatte (pag. 67 Z. 6 f., Z. 18), gestand er in der oberinstanzlichen Verhandlung auf entsprechende Frage ein, den Strafkläger als «Arschloch», «Lügner», «Dieb» und «huere Schafsecku» betitelt zu haben (pag.