63 Z. 27 f.]). Auch diese Angaben stimmen mit den Aussagen des Strafklägers überein (vgl. pag. 7 Z. 19, pag. 8 Z. 37 f., pag. 58 Z. 36 f.). Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so weichen diese deutlich von denjenigen des Strafklägers und der beiden Zeuginnen ab. Aus den folgenden Gründen vermögen sie jedoch am stimmigen, sich gestützt auf die Aussagen des Strafklägers und diejenigen der beiden Zeuginnen ergebenden Gesamtbild, nichts zu ändern: Zunächst hält die Kammer fest, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht konstant und gleichbleibend, sondern im Gegenteil widersprüchlich ist, was gegen die Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben spricht.