Für die Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen spricht ausserdem, dass auch sie jeweils von sich aus Wissenslücken und Unsicherheiten als solche deklarierten, so z.B. dass sie die den Wortlaut der Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger in dessen Büroräumlichkeiten nicht verstehen konnten (vgl. die Aussagen von G.________ [pag. 61 Z. 19 f.] und diejenigen von F.________ [pag. 23 Z. 25 ff., Z. 61 f., pag. 63 Z. 22 ff.]) oder dass sie sich nicht mehr an alle Äusserungen erinnern konnten (vgl. die Aussagen von G.________ [pag. 20 Z. 91 f.] sowie von F.________ [pag. 23 Z. 49 f.]).