Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhielt, kleinere Differenzen in den Aussagen des Strafklägers und denjenigen der beiden Zeuginnen würden dafür sprechen, dass es keine Absprachen zwischen dem Vorgesetzten und seinen beiden Mitarbeiterinnen gegeben habe (vgl. pag. 99, S. 11 Urteilsbegründung). Für die Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen spricht ausserdem, dass auch sie jeweils von sich aus Wissenslücken und Unsicherheiten als solche deklarierten, so z.B. dass sie die den Wortlaut der Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger in dessen Büroräumlichkeiten nicht verstehen konnten (vgl. die Aussagen von G._