8 «Arschloch» (pag. 23 Z. 33 f., pag. 63 Z. 28 f.), «Tubel» (pag. 23 Z. 33 f.), «Vagant» (pag. 23 Z. 49) und «Dieb» (pag. 23 Z. 48 f., pag. 63 Z. 28 f., pag. 64 Z. 9 f.) genannt habe. Dafür, dass der Strafkläger seine beiden Mitarbeiterinnen beeinflusst haben könnte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhielt, kleinere Differenzen in den Aussagen des Strafklägers und denjenigen der beiden Zeuginnen würden dafür sprechen, dass es keine Absprachen zwischen dem Vorgesetzten und seinen beiden Mitarbeiterinnen gegeben habe (vgl. pag.