59 Z. 32 ff. und Z. 36 ff., pag. 416 Z. 26 ff.). Und schliesslich räumte der Strafkläger auch in Bezug auf den Drohungsvorwurf Erinnerungslücken ein, wenn er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, sich nicht mehr an den genauen Wortlaut der Drohungen während des zweiten Besuchs des Beschuldigten in der Bankfiliale erinnern zu können (vgl. pag. 60 Z. 21 ff.). Die bereits für sich sehr glaubhaften Aussagen des Strafklägers werden untermauert durch die übereinstimmenden, ebenfalls glaubhaften Angaben der beiden Zeuginnen. Sowohl G.________ (pag. 19 Z. 35 f., pag. 61 Z. 27 ff.), als auch F.________ (pag. 23 Z. 47, pag.