Es ist weiter festzuhalten, dass der Strafkläger den Beschuldigten nicht im Übermass belastete, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. So gab er beispielsweise zu Protokoll, er denke nicht, dass der Beschuldigte ihm persönlich etwas machen würde, er habe jedoch Angst um seine Familie gehabt (pag. 9 Z. 74, pag. 416 Z. 26 ff.). Er habe die Drohungen ernst nehmen müssen, weil er zwei Kinder mit Jahrgang 2004 und 2005 habe, welche sich nicht wehren könnten (pag. 416 Z. 28 ff.). Auch gab der Strafkläger an, er denke, sich körperlich und vom Alter her gegen den Beschuldigten wehren zu können, wisse aber nicht, ob Letzterer eine Waffe habe (pag. 59 Z. 32 ff.