Ausserdem hatte der Strafkläger durch I.________ Kenntnis darüber, dass der Beschuldigte versucht hatte, seine Privatadresse ausfindig zu machen (vgl. pag. 10 Z. 131 f., pag. 60 Z. 4 f.). Dass der Strafkläger die Drohung des Beschuldigten vor diesem Hintergrund dergestalt einschätzte, dass diese in die Tat umgesetzt und auch er an seinem Wohnort aufgesucht werden könnte, ist nachvollziehbar und verständlich (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 422). Es ist weiter festzuhalten, dass der Strafkläger den Beschuldigten nicht im Übermass belastete, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.