417 Z. 1 ff.; vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwalt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 422). Rechtsanwalt C.________ erwähnte in seinem Parteivortrag im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung sodann, dass der Strafkläger über J.________ – selber Strafkläger im Verfahren SST.2016.97, welches mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017 abgeschlossen wurde und inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist – erfahren hatte, dass der Beschuldigte im Garten von J.________ aufgetaucht und diesen persönlich bedroht hatte (pag. 424). Ausserdem hatte der Strafkläger durch I.___