und Z. 25 ff.). Nachvollziehbar ist insbesondere, dass der Strafkläger aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen versuchte, die Privatadresse des Strafklägers ausfindig zu machen, befürchtete, Letzterer könnte an seinem Wohnort auftauchen und seine Drohungen in die Tat umsetzen (pag. 58 Z. 43 ff., pag. 60 Z. 3 ff., pag. 416 Z. 24 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung schilderte der Strafkläger zudem eindrücklich, welche Auswirkungen der Vorfall vom 21. Juni 2016 auf ihn und seine Familie gehabt habe. So gab er an, er habe die Familie informiert und ihr gesagt, er werde von einem älteren Herrn mit Glatze bedroht.