416 Z. 25 ff., vgl. zum Ganzen auch die E-Mail des Strafklägers an die Polizei vom 27. Juni 2016, pag. 11). Weiter schilderte der Strafkläger nachvollziehbar und gleichbleibend, dass er Angst um seine Familie gehabt bzw. befürchtet habe, dass der Beschuldigte eines Tages bei ihm zu Hause auftauchen könnte, er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte allenfalls eine Waffe habe, er das Risiko nicht habe einschätzen können, auch seine Mitarbeiterinnen Angst vor dem Beschuldigten gehabt hätten und er aus diesen Gründen Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe (pag. 9 Z. 73 ff., pag. 58 Z. 43 ff., pag. 59 Z. 18 ff. und Z. 27 ff. und Z. 33 f. und Z. 38 f., pag.