416 Z. 24 f.). Weiter gab der Strafkläger in diesem Zusammenhang zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn mit seinen Drohungen und der Art, wie er diese geäussert habe, einschüchtern wollen (pag. 8 Z. 68 ff.: «Er drohte mit den genannten Äusserungen und stemmte sich auf. Er ging massiv auf mich zu und wollte mich so einschüchtern.»). Der Beschuldigte habe auch noch gesagt, wenn er, der Beschuldigte, jünger wäre, wüsste er schon was er mit ihm, dem Strafkläger, machen würde, bzw. dass er früher 200 kg gestemmt habe und wisse, wie man so ein «Bürschtli» nehme (pag. 8 Z. 32 f. und Z. 70 f., pag. 58 Z. 34, pag. 416 Z. 25 ff.