416 Z. 16 ff.). Gelichzeitig räumte der Strafkläger aber auch Erinnerungslücken ein, so in Bezug auf den Grund, weshalb das Betreibungsamt dem Beschuldigten das Geld wieder rückerstattete (pag. 60 Z. 28 ff.) oder wenn er sich in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr an den genauen Wortlaut der einzelnen Beschimpfungen erinnern konnte (vgl. pag. 416 Z. 16 ff.). Auch in Bezug auf den Vorwurf der Drohung blieb er im Verlauf des Strafverfahrens dabei, dass der Beschuldigte ihm unter anderem gesagt habe, eines Morgens werde er, der Strafkläger, fehlen (pag. 8 Z. 43, pag. 58 Z. 32, pag. 416 Z. 24 f.).