11. Beweismittel Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass vorliegend keine objektiven Beweismittel vorhanden sind; insbesondere befindet sich das Überwachungsvideo aus der Bankfiliale nicht bei den Akten (vgl. pag. 92, S. 4 Urteilsbegründung). Vor diesem Hintergrund kommt der Würdigung der einzelnen Aussagen besonderes Gewicht zu. Der Kammer liegen die Aussagen des Strafklägers (polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2016 [pag. 7 ff.], Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Februar 2017 [pag. 58 ff.] und Einvernahme in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2018 [pag.