In diesem Zusammenhang ist auch die Beweisfrage zu klären, ob der Beschuldigte allfällige Drohungen direkt dem Strafkläger gegenüber äusserte oder ob er diese über Drittpersonen an den Strafkläger richtete. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Drohungsvorwürfen zwar nicht, auf der Post nach der Privatadresse des Strafklägers gefragt zu haben, er macht allerdings geltend, er habe die Auskunft verlangt, weil er den Strafkläger habe betreiben wollen (pag. 67 Z. 25 f.).