Was den Vorwurf der Drohung anbelangt, so ist zu prüfen, ob Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte sagte, der Strafkläger werde eines Morgens fehlen, und dass er sich auf dessen Beerdigung freue. In diesem Zusammenhang ist auch die Beweisfrage zu klären, ob der Beschuldigte allfällige Drohungen direkt dem Strafkläger gegenüber äusserte oder ob er diese über Drittpersonen an den Strafkläger richtete.