5 In Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung ist weiter beweismässig zu klären, ob und welche Kraftausdrücke am 21. Juni 2016 im Rahmen der Auseinandersetzung in der Bankfiliale vom Beschuldigten geäussert wurden. Was den Vorwurf der Drohung anbelangt, so ist zu prüfen, ob Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte sagte, der Strafkläger werde eines Morgens fehlen, und dass er sich auf dessen Beerdigung freue.