___ (Ort) z.N. des Strafklägers schuldig gemacht, indem er diesem über Drittpersonen gedroht habe «eines Morgens wirst du fehlen» sowie «ich freue mich auf die Beerdigung». Der Strafbefehl vom 8. Dezember 2016 enthält darüber hinaus auch den Vorwurf der üblen Nachrede, begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N. des Strafklägers; der diesbezüglich erstinstanzlich ausgesprochene Freispruch ist jedoch in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu die Ausführungen unter I.8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor).