9. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2016 (pag. 32 ff.) vorgeworfen, er habe sich am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N. des Strafklägers der Beschimpfung schuldig gemacht, indem er diesen mit «Arschloch», «Lügner», «huere Schafsecku» etc. beschimpft habe. Weiter habe er sich der Drohung, ebenfalls begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N. des Strafklägers schuldig gemacht, indem er diesem über Drittpersonen gedroht habe «eines Morgens wirst du fehlen» sowie «ich freue mich auf die Beerdigung».