In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens des Strafklägers sowie der Staatsanwaltschaft resp. Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil nicht zum Nach- 4 teil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung