8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungsanmeldung vollumfänglich an (vgl. pag. 82 f.). Mangels Beschwer sind jedoch der Freispruch von der Anschuldigung der üblen Nachrede, angeblich begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N. des Strafklägers, sowie die Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 490.00 an den Kanton Bern, in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen (Ziff.