2 (vgl. dazu Beschluss vom 17. August 2017, pag. 132). Mit begründeter Verfügung vom 5. September 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen (pag. 167 f.). Am 21. März 2018 stellte der Beschuldigte erneut ein Gesuch um Verschiebung der neu auf den 27. April 2018 angesetzten oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. dazu I.5. Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung und Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins hiernach), mit der Begründung, er werde bis am 16. Mai 2018 landesabwesend sein (pag.