129 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits mit Eingabe vom 26. Juli 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 127 f.). 3. Verschiebungsgesuche des Beschuldigten Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 4. September 2017, pag. 142 ff.) beantragte der Beschuldigte die Verschiebung des auf den 26. Januar 2018 angesetzten oberinstanzlichen Verhandlungstermins