117 f.) wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Schreiben vom 18. Juli 2017 (pag. 116) an die 2. Strafkammer weitergeleitet und von dieser mit Verfügung vom 20. Juli 2017 als Berufungserklärung entgegen genommen (pag. 123 f.; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015, E. 2.2). Der Strafkläger teilte mit Schreiben vom 10. August 2017 mit, er verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 129 f.).