Aufwendungen im Verfahren (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. März 2017 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 83 f.) und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Das als «Beschwerde gegen die Gerichtspräsidentin E.________ vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf» betitelte und vom 14. Juli 2017 datierende Schreiben (pag. 117 f.) wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Schreiben vom 18. Juli 2017 (pag.