Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Beschimpfung sowie der Drohung, beides begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N.d. Strafklägers, schuldig, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘050.00, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde.