Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 290 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. April 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Strafkläger Gegenstand üble Nachrede, Beschimpfung, Drohung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 27. Februar 2017 (PEN 16 395) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 27. Februar 2017 (pag. 75 ff.) von der Anschuldigung der üblen Nachrede, angeblich begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N.v. B.________ (nachfolgend Strafkläger) frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 490.00, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Beschimpfung sowie der Drohung, beides begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N.d. Straf- klägers, schuldig, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘050.00, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde, zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘470.00, sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3‘730.00 an den Strafkläger für dessen Aufwendungen im Verfahren (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. März 2017 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 83 f.) und beantragte einen vollumfängli- chen Freispruch. Das als «Beschwerde gegen die Gerichtspräsidentin E.________ vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf» betitelte und vom 14. Juli 2017 datierende Schreiben (pag. 117 f.) wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Schreiben vom 18. Juli 2017 (pag. 116) an die 2. Strafkammer weitergeleitet und von dieser mit Verfügung vom 20. Juli 2017 als Berufungserklärung entgegen genommen (pag. 123 f.; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015, E. 2.2). Der Strafkläger teilte mit Schreiben vom 10. August 2017 mit, er verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 129 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits mit Eingabe vom 26. Juli 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 127 f.). 3. Verschiebungsgesuche des Beschuldigten Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 4. September 2017, pag. 142 ff.) beantragte der Beschuldigte die Verschiebung des auf den 26. Januar 2018 angesetzten oberinstanzlichen Verhandlungstermins 2 (vgl. dazu Beschluss vom 17. August 2017, pag. 132). Mit begründeter Verfügung vom 5. September 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen (pag. 167 f.). Am 21. März 2018 stellte der Beschuldigte erneut ein Gesuch um Verschiebung der neu auf den 27. April 2018 angesetzten oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. dazu I.5. Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung und Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins hiernach), mit der Begründung, er werde bis am 16. Mai 2018 landesabwesend sein (pag. 396). Auch dieses Gesuch wurde mit begründeter Verfügung vom 9. April 2018 abgewiesen, da der Beschuldigte es unterliess, innert Frist Belege für seine angebliche Landes- abwesenheit einzureichen (pag. 409 f.). 4. Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin Mit Eingabe vom 28. September 2017 stellte der Beschuldigte ein Ausstands- gesuch gegen die Verfahrensleiterin, Oberrichterin Bratschi. In der Folge wurde ein separates Ausstandsverfahren eröffnet (SK 17 374). Mit begründetem Beschluss vom 16. November 2017 wurde das Ausstandsgesuch abgewiesen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. 5. Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung und Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins Das kurzfristig gestellte, undatierte Gesuch des Beschuldigten um Beiordnung ei- ner amtlichen Verteidigung (eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 16. Januar 2018, pag. 354) wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2018 begründet abgewiesen (pag. 377 ff.). In der Folge musste der erste oberinstanzliche Verhand- lungstermin vom 26. Januar 2018 jedoch abgesetzt werden, da in Bezug auf die Verfügung vom 18. Januar 2018 der Ablauf der Rechtsmittelfrist abgewartet wer- den musste (vgl. pag. 378 und pag. 381). Die Verfügung vom 18. Januar 2018 wurde nicht angefochten. 6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit begründetem Beschluss vom 17. August 2017 (pag. 131 ff.) wurde der sinngemässe Antrag des Beschuldigten auf erneute Befragung der Zeuginnen F.________ und G.________ (vgl. pag. 117) abgewiesen (pag. 132). Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht, datierend vom 12. Dezember 2017 (pag. 171 ff.), sowie aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 14. Dezember 2017 (pag. 184 f.) und vom 25. April 2018 (pag. 411 f.), eingeholt. Gestützt auf den Strafregisterauszug vom 14. Dezember 2017 wurden sodann mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (pag. 187 f.) die amtlichen Akten des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2016.97 und diejenigen des Bezirksgerichts Zofingen ST.2016.6287 (pag. 249 ff. und pag. 191 ff.) ediert. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden schliesslich sowohl der Strafkläger als auch der Beschuldigte noch einmal einvernommen (vgl. pag. 416 f. und pag. 418 ff.). 3 7. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss den An- trag, er sei freizusprechen und für seine Aufwendungen zu entschädigen (pag. 421). Rechtsanwalt C.________ beantragte seinerseits für den Strafkläger Folgendes (pag. 421 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsi- dentin E.________, vom 27. Februar 2017 (PEN 16 395) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ von der Anschuldigung der üblen Nachrede z.N. von B.________ freigespro- chen wurde (vgl. I. des vorgenannten Urteils). II. A.________ sei 1. schuldig zu erklären a. der Beschimpfung, gemäss Art. 177 StGB; b. der Drohung, gemäss Art. 180 StGB; beides begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort), z.N. des Strafklägers B.________ (Bestätigung der Schuldsprüche gemäss II. des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 27. Februar 2017; PEN 16 395). 2. zu verurteilen a. zu einer schuldangemessenen Strafe (als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017); b. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und zu den gesamten oberinstanzli- chen Verfahrenskosten; c. zur Bezahlung einer Partei- und Prozesskostenentschädigung von CHF 3'730.00 für das Verfahren vor erster Instanz (PEN 16 395) und einer Partei- und Prozesskosten- entschädigung von CHF 4'454.25 für das Verfahren vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Honorar zuzüglich Auslagen und 7.7% MwSt. gemäss Honorar- und Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 27. April 2018) an B.________.» 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungsanmeldung vollum- fänglich an (vgl. pag. 82 f.). Mangels Beschwer sind jedoch der Freispruch von der Anschuldigung der üblen Nachrede, angeblich begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N. des Strafklägers, sowie die Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 490.00 an den Kanton Bern, in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In den übri- gen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels ei- genständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens des Strafklägers sowie der Staatsanwaltschaft resp. Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil nicht zum Nach- 4 teil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2016 (pag. 32 ff.) vor- geworfen, er habe sich am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N. des Strafklägers der Beschimpfung schuldig gemacht, indem er diesen mit «Arschloch», «Lügner», «huere Schafsecku» etc. beschimpft habe. Weiter habe er sich der Drohung, eben- falls begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N. des Strafklägers schul- dig gemacht, indem er diesem über Drittpersonen gedroht habe «eines Morgens wirst du fehlen» sowie «ich freue mich auf die Beerdigung». Der Strafbefehl vom 8. Dezember 2016 enthält darüber hinaus auch den Vorwurf der üblen Nachrede, begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N. des Strafklägers; der diesbezüglich erstinstanzlich ausgesprochene Freispruch ist je- doch in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu die Ausführungen unter I.8. Verfahrens- gegenstand und Kognition der Kammer hiervor). 10. Sachverhalt 10.1 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, der Filiale der H.________ (Bank) in D.________ (Ort) am 21. Juni 2016 einen Besuch abgestattet zu haben. Er räumt auch ein, sich bei dieser Gelegenheit aufgeregt zu haben (pag. 15 Z. 96 f., Z. 133 f.), laut gewor- den zu sein und den Strafkläger mit «Luusbueb» betitelt zu haben (pag. 13 Z. 22, pag. 14 Z. 48, Z. 70, pag. 66 Z. 44, pag. 67 Z. 6 f., Z. 18). Weiter stellt der Beschul- digte nicht in Abrede, gesagt zu haben, er werde im Dorf erzählen, was für ein Banker der Strafkläger sei (pag. 14 Z. 78 ff.). Grund für die Auseinandersetzung war die Tatsache, dass der Beschuldigte anlässlich seines Besuchs in der Bankfili- ale davon erfuhr, dass die Bank im Rahmen einer vom Betreibungsamt Emmental- Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, verfügten Sicherungsmassnahme in zwei Malen Geld (insgesamt CHF 2‘200.00) vom Konto des Beschuldigten an das Be- treibungsamt überwiesen hatte. Der Beschuldigte war über die beiden Transaktio- nen vorgängig nicht informiert worden (pag. 13 Z. 24 ff., pag. 66 Z. 36 ff., pag. 419 Z. 28 f.). 10.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Betreffend beide noch zu beurteilenden Vorwürfe bestreitet der Beschuldigte, am 21. Juni 2016 ein zweites Mal in der Bank gewesen zu sein. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, seine Frau habe die Saldierung des Kontos erledigt, während er selber draussen vor der Bank gewartet habe (pag. 67 Z. 8 ff., Z. 12 ff., Z. 32 ff.). Am Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er immerhin ein, sich diesbezüglich nicht mehr sicher zu sein (pag. 68 Z. 2 ff.). 5 In Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung ist weiter beweismässig zu klären, ob und welche Kraftausdrücke am 21. Juni 2016 im Rahmen der Auseinandersetzung in der Bankfiliale vom Beschuldigten geäussert wurden. Was den Vorwurf der Drohung anbelangt, so ist zu prüfen, ob Hinweise dafür vor- liegen, dass der Beschuldigte sagte, der Strafkläger werde eines Morgens fehlen, und dass er sich auf dessen Beerdigung freue. In diesem Zusammenhang ist auch die Beweisfrage zu klären, ob der Beschuldigte allfällige Drohungen direkt dem Strafkläger gegenüber äusserte oder ob er diese über Drittpersonen an den Straf- kläger richtete. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Drohungsvorwürfen zwar nicht, auf der Post nach der Privatadresse des Strafklä- gers gefragt zu haben, er macht allerdings geltend, er habe die Auskunft verlangt, weil er den Strafkläger habe betreiben wollen (pag. 67 Z. 25 f.). 11. Beweismittel Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass vorliegend keine objektiven Beweis- mittel vorhanden sind; insbesondere befindet sich das Überwachungsvideo aus der Bankfiliale nicht bei den Akten (vgl. pag. 92, S. 4 Urteilsbegründung). Vor diesem Hintergrund kommt der Würdigung der einzelnen Aussagen besonderes Gewicht zu. Der Kammer liegen die Aussagen des Strafklägers (polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2016 [pag. 7 ff.], Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 27. Februar 2017 [pag. 58 ff.] und Einvernahme in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2018 [pag. 416 f.]), diejenigen des Beschuldigten (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2016 [pag. 12 ff.], Einvernahme in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Februar 2017 [pag. 66 ff.] und Einvernah- me in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2018 [pag. 418 ff.]) sowie diejenigen der beiden Zeuginnen G.________ (polizeiliche Einvernahme vom 15. November 2016 [pag. 18 ff.], Einvernahme in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 27. Februar 2017 [pag. 61 f.]) und F.________ (polizeiliche Ein- vernahme vom 15. November 2016 [pag. 22 ff.], Einvernahme in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 27. Februar 2017 [pag. 63 f.]) zur Würdigung vor. Die Polizei hat auch I.________, Poststellenleiter D.________ (Ort), zu einem formel- len Einvernahmetermin vorgeladen, dieser wollte jedoch keine Aussagen machen (vgl. pag. 26 f.). Es wird darauf verzichtet, die Aussagen zusammengefasst wieder- zugeben; auf die einzelnen Aussagen wird – sofern relevant – direkt im Rahmen der Würdigung eingegangen (vgl. dazu die Ausführungen unter II.12.2 Konkrete Würdigung hiernach). 12. Würdigung 12.1 Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergege- ben; es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 92 ff., S. 4 ff. Urteilsbegründung). 12.2 Konkrete Würdigung Die Kammer hält zunächst mit der Vorinstanz fest, dass die Aussagen des Straf- klägers detailliert, in sich stimmig, nachvollziehbar, wirklichkeitsnah und gleichblei- 6 bend, mithin glaubhaft sind (vgl. pag. 98, S. 10 Urteilsbegründung). So sagte der Strafkläger den Vorwurf der Beschimpfung betreffend in allen drei Einvernahmen gleichbleibend aus, der Beschuldigte habe ihn anlässlich seines Besuchs vom 21. Juni 2016 als «Lusbueb», «Betrüger», «Dubel», «Arschloch», «huere Schofse- cku», «Vagant» und «Dieb» betitelt (pag. 8 Z. 29 ff., Z. 43 ff., pag. 9 Z. 84 ff., pag. 10 Z. 123 f., pag. 58 Z. 27 f. und Z. 41 f., pag. 59 Z. 15 f., pag. 60 Z. 24 f., pag. 416 Z. 16 ff.). Gelichzeitig räumte der Strafkläger aber auch Erinnerungslü- cken ein, so in Bezug auf den Grund, weshalb das Betreibungsamt dem Beschul- digten das Geld wieder rückerstattete (pag. 60 Z. 28 ff.) oder wenn er sich in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr an den genauen Wortlaut der einzelnen Beschimpfungen erinnern konnte (vgl. pag. 416 Z. 16 ff.). Auch in Bezug auf den Vorwurf der Drohung blieb er im Verlauf des Strafverfah- rens dabei, dass der Beschuldigte ihm unter anderem gesagt habe, eines Morgens werde er, der Strafkläger, fehlen (pag. 8 Z. 43, pag. 58 Z. 32, pag. 416 Z. 24 f.). Weiter gab der Strafkläger in diesem Zusammenhang zu Protokoll, der Beschuldig- te habe ihn mit seinen Drohungen und der Art, wie er diese geäussert habe, ein- schüchtern wollen (pag. 8 Z. 68 ff.: «Er drohte mit den genannten Äusserungen und stemmte sich auf. Er ging massiv auf mich zu und wollte mich so einschüch- tern.»). Der Beschuldigte habe auch noch gesagt, wenn er, der Beschuldigte, jün- ger wäre, wüsste er schon was er mit ihm, dem Strafkläger, machen würde, bzw. dass er früher 200 kg gestemmt habe und wisse, wie man so ein «Bürschtli» neh- me (pag. 8 Z. 32 f. und Z. 70 f., pag. 58 Z. 34, pag. 416 Z. 25 ff., vgl. zum Ganzen auch die E-Mail des Strafklägers an die Polizei vom 27. Juni 2016, pag. 11). Weiter schilderte der Strafkläger nachvollziehbar und gleichbleibend, dass er Angst um seine Familie gehabt bzw. befürchtet habe, dass der Beschuldigte eines Tages bei ihm zu Hause auftauchen könnte, er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte al- lenfalls eine Waffe habe, er das Risiko nicht habe einschätzen können, auch seine Mitarbeiterinnen Angst vor dem Beschuldigten gehabt hätten und er aus diesen Gründen Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe (pag. 9 Z. 73 ff., pag. 58 Z. 43 ff., pag. 59 Z. 18 ff. und Z. 27 ff. und Z. 33 f. und Z. 38 f., pag. 416 Z. 18 ff. und Z. 27 ff.). Es sei für ihn realistisch gewesen, dass der Beschuldigte seine Aus- sagen in die Tat umsetzen könnte (pag. 9 Z. 79 f.) und dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen vom 21. Juni 2016 gegenüber früheren Drohungen ihm, dem Strafkläger, gegenüber eine Grenze überschritten habe (pag. 60 Z. 14 ff., pag. 416 Z. 20 ff., pag. 417 Z. 19 ff. und Z. 25 ff.). Nachvollziehbar ist insbesondere, dass der Strafkläger aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte unbestrittenermas- sen versuchte, die Privatadresse des Strafklägers ausfindig zu machen, befürchte- te, Letzterer könnte an seinem Wohnort auftauchen und seine Drohungen in die Tat umsetzen (pag. 58 Z. 43 ff., pag. 60 Z. 3 ff., pag. 416 Z. 24 f.). In der oberin- stanzlichen Verhandlung schilderte der Strafkläger zudem eindrücklich, welche Auswirkungen der Vorfall vom 21. Juni 2016 auf ihn und seine Familie gehabt ha- be. So gab er an, er habe die Familie informiert und ihr gesagt, er werde von einem älteren Herrn mit Glatze bedroht. Er habe seine Familie angewiesen, die Haustür immer abzuschliessen. Den Kindern (Jahrgang 2004 und 2005) habe er gesagt, sie sollten nur zu zweit unterwegs sein, nicht alleine zur Schule gehen oder nach Hau- se kommen. Er habe ihnen auch gesagt, sie sollten es ihm melden, wenn sie eine 7 Person sehen würden, die diesen Merkmalen entspreche. Im Geschäft habe er ge- schaut, dass die jungen Mitarbeiterinnen das Haus nicht mehr alleine verlassen hätten, sondern nur noch zu zweit (pag. 416 Z. 33 ff.). Die Kammer hatte in der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch den Eindruck, dass es sich beim Vorfall vom 21. Juni 2016 selbst für den Strafkläger als erfahrenen und langjährigen Be- rufsmann, um ein einschneidendes Erlebnis handelte, was dieser auf entsprechen- de Frage hin auch bestätigte (pag. 417 Z. 1 ff.; vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwalt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 422). Rechtsanwalt C.________ erwähnte in seinem Parteivortrag im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung sodann, dass der Strafkläger über J.________ – selber Strafkläger im Verfahren SST.2016.97, welches mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017 abgeschlossen wurde und inzwischen in Rechtskraft erwach- sen ist – erfahren hatte, dass der Beschuldigte im Garten von J.________ aufge- taucht und diesen persönlich bedroht hatte (pag. 424). Ausserdem hatte der Straf- kläger durch I.________ Kenntnis darüber, dass der Beschuldigte versucht hatte, seine Privatadresse ausfindig zu machen (vgl. pag. 10 Z. 131 f., pag. 60 Z. 4 f.). Dass der Strafkläger die Drohung des Beschuldigten vor diesem Hintergrund der- gestalt einschätzte, dass diese in die Tat umgesetzt und auch er an seinem Wohn- ort aufgesucht werden könnte, ist nachvollziehbar und verständlich (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Ver- handlung, pag. 422). Es ist weiter festzuhalten, dass der Strafkläger den Beschuldigten nicht im Über- mass belastete, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. So gab er beispielsweise zu Protokoll, er denke nicht, dass der Beschuldigte ihm per- sönlich etwas machen würde, er habe jedoch Angst um seine Familie gehabt (pag. 9 Z. 74, pag. 416 Z. 26 ff.). Er habe die Drohungen ernst nehmen müssen, weil er zwei Kinder mit Jahrgang 2004 und 2005 habe, welche sich nicht wehren könnten (pag. 416 Z. 28 ff.). Auch gab der Strafkläger an, er denke, sich körperlich und vom Alter her gegen den Beschuldigten wehren zu können, wisse aber nicht, ob Letzterer eine Waffe habe (pag. 59 Z. 32 ff. und Z. 36 ff., pag. 416 Z. 26 ff.). Und schliesslich räumte der Strafkläger auch in Bezug auf den Drohungsvorwurf Erinnerungslücken ein, wenn er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Pro- tokoll gab, sich nicht mehr an den genauen Wortlaut der Drohungen während des zweiten Besuchs des Beschuldigten in der Bankfiliale erinnern zu können (vgl. pag. 60 Z. 21 ff.). Die bereits für sich sehr glaubhaften Aussagen des Strafklägers werden untermau- ert durch die übereinstimmenden, ebenfalls glaubhaften Angaben der beiden Zeuginnen. Sowohl G.________ (pag. 19 Z. 35 f., pag. 61 Z. 27 ff.), als auch F.________ (pag. 23 Z. 47, pag. 63 Z. 29) sagten in Bezug auf den Vorwurf der Drohung gleichbleibend aus, der Beschuldigte habe gesagt, der Strafkläger werde eines Morgens fehlen. Betreffend den Vorwurf der Beschimpfung bestätigte G.________ zudem, dass der Beschuldigte den Strafkläger als «Arschloch» (pag. 19 Z. 34 f., Z. 50 f., pag. 20 Z. 91, pag. 61 Z. 31 f.), «Dieb» (pag. 19 Z. 50 f., pag. 20 Z. 91, pag. 61 Z. 27, Z. 31 f.) und «Dubel» (pag. 61 Z. 27) betitelt habe, F.________ ihrerseits, dass der Beschuldigte den Strafkläger einen «Lusbueb» (pag. 23 Z. 23 f., Z. 33 f., pag. 63 Z. 28 f.), «Lügner» (pag. 23 Z. 23 f., Z. 33 f.), 8 «Arschloch» (pag. 23 Z. 33 f., pag. 63 Z. 28 f.), «Tubel» (pag. 23 Z. 33 f.), «Va- gant» (pag. 23 Z. 49) und «Dieb» (pag. 23 Z. 48 f., pag. 63 Z. 28 f., pag. 64 Z. 9 f.) genannt habe. Dafür, dass der Strafkläger seine beiden Mitarbeiterinnen beein- flusst haben könnte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhielt, kleinere Differenzen in den Aussagen des Straf- klägers und denjenigen der beiden Zeuginnen würden dafür sprechen, dass es keine Absprachen zwischen dem Vorgesetzten und seinen beiden Mitarbeiterinnen gegeben habe (vgl. pag. 99, S. 11 Urteilsbegründung). Für die Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen spricht ausserdem, dass auch sie jeweils von sich aus Wissens- lücken und Unsicherheiten als solche deklarierten, so z.B. dass sie die den Wort- laut der Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger in dessen Büroräumlichkeiten nicht verstehen konnten (vgl. die Aussagen von G.________ [pag. 61 Z. 19 f.] und diejenigen von F.________ [pag. 23 Z. 25 ff., Z. 61 f., pag. 63 Z. 22 ff.]) oder dass sie sich nicht mehr an alle Äusserungen erinnern konnten (vgl. die Aussagen von G.________ [pag. 20 Z. 91 f.] sowie von F.________ [pag. 23 Z. 49 f.]). Schliesslich schilderten die beiden Zeuginnen wiederholt und mit dem Strafkläger übereinstimmend, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2016 aggressiv und laut aufgetreten sei (vgl. die Aussagen von G.________ [pag. 19 Z. 20, Z. 30, Z. 57, pag. 20 Z. 69 f., pag. 61 Z. 20, Z. 22, pag. 62 Z. 6 ff.] und von F.________ [pag. 23 Z. 21 f., pag. 24 Z. 70 f., pag. 63 Z. 31, Z. 34]) und dass er am 21. Ju- ni 2016 zwei Mal in die Bankfiliale gekommen sei; einmal im Verlauf des Vormit- tags und einmal kurz vor Mittag (vgl. die Aussagen von G.________ [pag. 19 Z. 44 f., pag. 20 Z. 62 f., pag. 61 Z. 20 f.] und von F.________ [pag. 23 Z. 33, Z. 53, pag. 24 Z. 64 f., pag. 63 Z. 27 f.]). Auch diese Angaben stimmen mit den Aussagen des Strafklägers überein (vgl. pag. 7 Z. 19, pag. 8 Z. 37 f., pag. 58 Z. 36 f.). Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so weichen diese deutlich von denjenigen des Strafklägers und der beiden Zeuginnen ab. Aus den folgenden Gründen vermögen sie jedoch am stimmigen, sich gestützt auf die Aussagen des Strafklägers und diejenigen der beiden Zeuginnen ergebenden Gesamtbild, nichts zu ändern: Zunächst hält die Kammer fest, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht konstant und gleichbleibend, sondern im Gegenteil widersprüchlich ist, was gegen die Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben spricht. So gab der Beschuldig- te in der polizeilichen Einvernahme zunächst zu, anlässlich seines Besuchs in der Bankfiliale am 21. Juni 2016 «Arschloch» gesagt zu haben (pag. 14 Z. 48). Nach- dem er dies in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder bestritten hatte (pag. 67 Z. 6 f., Z. 18), gestand er in der oberinstanzlichen Verhandlung auf ent- sprechende Frage ein, den Strafkläger als «Arschloch», «Lügner», «Dieb» und «huere Schafsecku» betitelt zu haben (pag. 419, Z. 6: «Das habe ich vielleicht ge- sagt, das weiss ich nicht.» und Z. 26 f. «Das weiss ich doch nicht mehr, was ich al- les gesagt habe. Da sage ich nicht nein. Wenn ich es gesagt habe, dann stehe ich dazu.»). Was die Betitelung als «huere Schafsecku» anbelangt, so gab er zunächst in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dies sicher nicht gesagt zu haben (pag. 14 Z. 48 f.). Dabei blieb er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 67 Z. 6 f.). Wie bereits erwähnt, gestand er in der oberinstanzlichen Verhand- lung dann aber ein, den Strafkläger so betitelt zu haben (pag. 419 Z. 6 ff.). Den 9 einzigen Begriff, den der Beschuldigte über sämtliche Einvernahmen hinweg ge- sagt haben will, war «Lusbueb» (pag. 14 Z. 70, pag. 66 Z. 44 f., pag. 67 Z. 6 f., Z. 18, Z. 37, pag. 419 Z. 19). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass es sich dabei um den am wenigsten schlimmen Begriff handelt (vgl. pag. 99, Z. 11 Urteilsbegründung). Auch betreffend den Vorwurf der Drohung, bestritt der Beschuldigte zunächst ge- sagt zu haben, der Strafkläger werde eines Morgens fehlen (pag. 14 Z. 72 ff., pag. 67 Z. 37), oder dass er dem Strafkläger auf andere Weise gedroht habe (pag. 14 Z. 59 f., Z. 72 ff., pag. 15 Z. 101 ff., Z. 108 ff.). Erst in der oberinstanzli- chen Verhandlung räumte der Beschuldigte plötzlich ein, dem Strafkläger gesagt zu haben, dieser werde eines Morgens fehlen. Dabei versuchte er jedoch, die Aus- sage abzuschwächen und zu beschönigen, indem er diese in einen biblischen Kon- text stellte (pag. 419 Z. 18 ff.: «Er sagte, ich solle nach hinten kommen, er könne es erklären. Ich sagte, nein, er sei ein Luusbueb, ein ganz schlechter Banker. In der Bibel steht geschrieben, Gott straft sofort ‹oder no ender›, ich sagte hoffentlich bald, eines Morgens könnte er vielleicht einmal fehlen.»). Die Kammer erachtet es als sehr unglaubhaft, dass der Beschuldigte diesen Satz im Zusammenhang mit Gott und der Bibel gesagt haben will, dies insbesondere weil auch keine der beiden Zeuginnen die Begriffe «Gott» oder «Bibel» erwähnt hat. Vielmehr sind diese neu- en Aussagen im Zusammenhang mit Gott und der Bibel als Schutzbehauptung zu werten. Weiter hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte zwar einerseits aus- sagte, der Strafkläger müsse keine Angst vor ihm haben (vgl. pag. 15 Z. 127), an- dererseits aber auch immer wieder Bemerkungen machte, die einen drohenden Unterton hatten. So gab er direkt im Anschluss an die zitierte Aussage zu Protokoll, er hätte dem Strafkläger früher «eins auf die ‹Schnorre› gegeben» (pag. 15 Z. 127 f.). In derselben Einvernahme hatte er ausserdem zuvor bereits ausgeführt, gegen einen Polizisten komme er schon an, nicht aber gegen vier (pag. 13 ohne Zeilennummerierung). Die Kammer konnte in der oberinstanzlichen Verhandlung einen persönlichen Ein- druck des aufbrausenden Temperaments des Beschuldigten gewinnen; es handelt sich beim Beschuldigten um eine Person, die sich sehr schnell und sehr stark auf- regt, ihr Gegenüber kaum ausreden lässt und dieses auch schnell beschimpft (vgl. dazu das Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 414 ff.). Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer gut vorstellbar, dass der Beschuldigte die ihm vor- geworfenen Beschimpfungen und Drohungen geäussert hat. Nichts anderes geht aus den Strafregisterauszügen vom 14. Dezember 2017 und vom 25. April 2018 hervor, welche den Nachweis dafür erbringen, dass der Beschuldigte bereits ein- schlägig vorbestraft ist bzw. entsprechende Strafuntersuchungen gegen den Be- schuldigten hängig sind (vgl. pag. 184 und pag. 411, wonach der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. März 2010 wegen Be- schimpfung [STAPP.2009.6-98/10] und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017 wegen Drohung, mehrfach begangen [SST.2016.97], rechtskräftig zu je einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Eine weitere Strafun- tersuchung wegen Verleumdung [ST.2016.6287] ist aktuell beim Obergericht des Kantons Aargau hängig [vgl. auch pag. 413].). 10 Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Strafklägers und der beiden Zeuginnen beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2016 zwei Mal in die Filiale der H.________ (Bank) in D.________ (Ort) kam; einmal im Verlauf des Vormittags und einmal kurz vor dem Mittag. Abweichend von der Würdigung durch die Vorinstanz, welche offen liess, ob neben dem Begriff «Arschloch» auch die weiteren Ausdrücke gemäss Strafbefehl gefallen sind, erachtete es die Kammer gestützt auf die jeweils für sich glaubhaften und darüber hinaus sich gegenseitig stützenden, übereinstimmenden Aussagen des Strafklägers und der beiden Zeuginnen, und nicht zuletzt auch ge- stützt auf die Eingeständnisse des Beschuldigten selber, als erstellt, dass der Be- schuldigte den Strafkläger nicht bloss einmal «Arschloch» nannte, sondern diesen darüber hinaus auch mit «Lusbueb», «Betrüger», «Dubel», «huere Schofsecku», «Vagant» und «Dieb» betitelte. Auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe dem Strafkläger damit gedroht, dass die- ser «eines Morgens fehlen werde», ist nach Auffassung der Kammer erstellt. Dabei ist die Kammer angesichts der klaren, überzeugenden Angaben des Strafklägers und der beiden Zeuginnen davon überzeugt, dass der Beschuldigte die Drohung nicht nur über Drittpersonen an den Strafkläger richtete (vgl. die Formulierung im Strafbefehl vom 8. Dezember 2016, pag. 32), sondern die Äusserungen vielmehr direkt gegenüber dem Strafkläger tätigte. Zwar waren in der Filiale am 21. Ju- ni 2016 nicht nur der Beschuldigte und der Strafkläger, sondern darüber hinaus auch noch die beiden Zeuginnen G.________ und F.________ anwesend, jedoch ergibt sich aus den Aussagen der befragten Personen eindeutig, dass sich der Be- schuldigte mit seinen Äusserungen auch direkt an den Strafkläger wandte. So gab der Strafkläger zu Protokoll, es sei zu heftigen Drohungen gegenüber ihm und sei- ner Familie gekommen, der Beschuldigte habe ihm sinngemäss gesagt, er, der Strafkläger, werde bis an sein Ende keine Ruhe mehr vor ihm, dem Beschuldigten haben, er, der Strafkläger, werde nicht mehr ruhig schlafen können und eines Mor- gens dann eh fehlen. Die beiden Zeuginnen bestätigen die Angaben des Strafklä- gers (vgl. für die Aussagen von G.________ beispielhaft pag. 19 Z. 35 f.: «Weiter sagte er zu Herrn B.________, er werde einmal am Morgen fehlen.» und für die Aussagen von F.________ pag. 23 Z. 33 ff.: «Er sagte gegenüber Herrn B.________: Er sei ein ‹Lügner›, ‹Luusbueb›, ‹huere Arschloch›, ‹eines Morgens werde er fehlen›, […]»). Demgegenüber ist der im Strafbefehl enthaltene Vorwurf, der Beschuldigte habe dem Strafkläger gesagt: «ich freue mich auf die Beerdigung», nicht rechtsgenüglich erstellt. Die beiden Zeuginnen machten zwar je andeutungsweise dahingehende Aussagen, gaben aber auch zu Protokoll, nicht genau verstanden zu haben, was der Beschuldigte gesagt habe. So gab G.________ Folgendes an: «Ich bin mir nicht mehr genau sicher, aber etwas war noch mit einer Beerdigung. So etwas wie, er werde sich auf seine Beerdigung freuen.» (pag. 19 Z. 36 f.). In der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung sagte sie bloss noch aus, der Beschuldigte habe «Andeu- tungen gemacht wegen einer Beerdigung» (pag. 61 Z. 27 ff.). F.________ ihrer- seits sprach in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals von einer «Andeu- tung wegen einer Beerdigung», sie habe das aber nicht ganz verstanden (pag. 63 Z. 30 f.). Der Strafkläger selber machte gar keine diesbezüglichen Aussagen. Im 11 Gegensatz zu den beiden Zeuginnen, welche erst am 15. November 2016, mithin erst rund fünf Monate nach dem Ereignis, einvernommen wurden, wurde der Straf- kläger am 27. Juni 2016 sehr tatnah – mithin bloss sechs Tage nach dem Vorfall vom 21. Juni 2016 – befragt. Angesichts seiner in Bezug auf die Beschimpfungen und die Drohung sehr präzisen Angaben ist davon auszugehen, dass er eine Aus- sage des Beschuldigten im Zusammenhang mit einer Beerdigung sicher erwähnt hätte. 12.3 Beweisfazit Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Filiale der H.________ (Bank) in D.________ (Ort) am 21. Juni 2016 zwei Mal besuchte – einmal im Verlauf des Vormittags und einmal kurz vor dem Mittag. Betreffend den Vorwurf der Beschimpfung ist nach Auffassung der Kammer weiter erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger am 21. Juni 2016 mit den Worten «Lusbueb», «Betrüger», «Arschloch» (mehrfach), «huere Schafsecku», «Dieb», «Vagant» und «Dubel» betitelte. Was schliesslich den Vorwurf der Drohung anbelangt, so erach- tet es die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte dem Strafkläger sagte, die- ser werde eines Morgens fehlen. Dabei ist erstellt, dass der Beschuldigte die Dro- hung gegenüber Drittpersonen äusserte – wie angeklagt (vgl. pag. 32) – diese darüber hinaus aber auch direkt an den Strafkläger richtete. III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkung Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich vorliegend in Bezug auf beide Tat- bestände eigentlich um eine Mehrfachbegehung handelt, zumal der Beschuldigte gleich mehrere verschiedene Beschimpfungen sowie dieselbe Drohung anlässlich beider Besuche (einmal im Verlauf des Vormittags und einmal kurz vor dem Mittag) äusserte. Da jedoch betreffend beide Tatbestände nur eine einfache Begehung an- geklagt ist (vgl. pag. 32), können auch lediglich Schuldsprüche wegen einfacher Begehung ergehen, ansonsten der Anklagegrundsatz (und auch das Verbot der Reformatio in Peius) verletzt würden. 14. Beschimpfung 14.1 Art. 177 StGB Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 103 f., S. 15 f. Urteilsbegründung): «Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung strafbar, wer jemanden ‹in anderer Weise› durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Jemand muss in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in der Ehre angegriffen werden. In Art. 173 und 174 StGB geht es um den Vorwurf des unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf bei einem anderen zu schädigen. Folglich besteht für die Beschimpfung eine ‹Marktlücke› für Ehrver- 12 letzungen unter vier Augen oder analog auf dem Korrespondenzweg (d.h. nur dem Opfer gegenüber) und für Ehrverletzungen in Form von Formalinjurien. Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf be- stimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (BSK StGB II-RIKLIN, 3. Aufl. 2013, Art. 177 N 2 f.). Zu einer Formal- oder Verbalinjurie gehört zum Beispiel das gegenüber irgendjemandem geäusserte abschätzige Werturteil, mit welchem der Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet (TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 177 N 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss nur wissen, dass sein Werturteil ehren- rührig ist, nicht auch, dass es ungerechtfertigt ist (DONATSCH, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/- MAURER/RIESEN-KUPPER/WEDER [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 177 N 6).» Die vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend hält die Kammer fest, dass die Re- gelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 StGB gemäss der Praxis auch in Fällen von Art. 177 StGB analog zur Anwendung kommt, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil ist, nicht hingegen bei Vorliegen einer Formalinjurie. Der Täter ist unter den in Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB genannten Voraussetzungen zum Wahrheits- und zum Beweis, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, zu- zulassen. Er ist nicht strafbar, wenn er den Beweis erbringt, dass die zugrunde ge- legten Tatsachen wahr sind und zum Werturteil objektiv Anlass geben konnten (sog. Wahrheitsbeweis), oder wenn er nachweist, dass er für die Richtigkeit der angenommenen Tatsachen gute Gründe hatte und gestützt darauf das Werturteil persönlich für sachlich vertretbar halten konnte (sog. Gutglaubensbeweis; vgl. zum Ganzen BSK StGB-RIKLIN, N 15 zu Art. 177 mit weiteren Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung sowie TRECHSEL/LIEBER in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 13 ff. zu Art. 173 und N 4 zu Art. 177). Wird bei einem sog. gemischten Werturteil der Entlastungsbeweis be- züglich der ihm zugrunde liegenden Tatsachen erbracht, so ist damit die daran an- schliessende Bewertung nur insoweit gedeckt, als jene Tatsachen zum Werturteil objektiv Anlass geben konnten bzw. der Täter (beim Gutglaubensbeweis) die Be- wertung persönlich für sachlich vertretbar halten durfte (u.a. BGE 121 IV 83, 124 IV 150; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, § 43 Ziff. 3.43). Sodann kann der Richter den Täter gemäss Abs. 2 von Art. 177 StGB von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Bei der sog. Provokation und Retorsion handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe, wobei Provokation und Retorsion nach dem Grundsatz ex maiore minus auch bloss als Strafmilderungsgründe zum Zuge kommen können, wenn sich keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt (BSK StGB-RIKLIN, N 19 ff. zu Art. 177 mit weiteren Hinweisen sowie TRECHSEL/LIEBER in: TRECH- SEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 7 f. zu Art. 177). 13 14.2 Subsumtion Vorab hält die Kammer fest, dass ein gültiger Strafantrag des Strafklägers, datie- rend vom 27. Juni 2016, vorliegt (vgl. pag. 5 f.). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte den Strafkläger mit «Lusbueb», «Betrüger», «Arschloch» (mehrfach), «huere Schafsecku», «Dieb», «Vagant» und «Dubel» betitelte (vgl. dazu 12.3 Beweisfazit hiervor). Die Ausdrücke «Arschloch», «huere Schafsecku», «Vagant» und «Dubel» stellen reine Werturteile dar, also Formal- oder Verbalinjurien (blosser Ausdruck der Missachtung), und er- füllen zweifellos den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. Daneben betitelte der Beschuldigte den Strafkläger auch mehrmals als «Lügner», «Betrüger» und «Dieb» (wohl im Zusammenhang mit dem aufgrund der durch das Betreibungsamt angeordneten Sicherungsmassnahme bzw. dem für den Beschuldigten überra- schend zu niedrigen Kontostand). Ob es sich dabei um gemischte Werturteile han- delt, welche grundsätzlich einem Entlastungsbeweis zugänglich wären, kann vor- liegend offengelassen werden, zumal der Beschuldigte weder den Wahrheits-, noch den Entlastungsbeweis erbracht hat. Weiter ist die Kammer der Auffassung, dass die durch den Beschuldigten sinngemäss vorgebrachte Erklärung, er habe den Strafkläger nur deshalb beschimpft, weil dieser zu Unrecht eine Überweisung ab seinem Konto an das Betreibungsamt veranlasst habe, auch nicht als Anwen- dungsfall von Art. 177 Abs. 2 StGB gehört werden kann – der Strafkläger hat dem Beschuldigten weder durch ein im Sinne der Rechtsprechung ungebührliches Ver- halten, noch durch Beschimpfungen oder Tätlichkeiten seinerseits zu den Be- schimpfungen Anlass gegeben. In subjektiver Hinsicht hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte der Ehren- rührigkeit seiner Äusserungen bewusst war und er vorsätzlich handelte. Der sub- jektive Tatbestand der Beschimpfung ist somit in Bezug auf alle Äusserungen er- füllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB der Beschimpfung, begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N. des Strafklägers, schuldig zu erklären. 15. Drohung 15.1 Art. 180 Abs. 1 StGB In Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 2. StGB kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wer- den (pag. 104 f., S. 16 f. Urteilsbegründung): «Den Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter muss jemandem einen schweren Nachteil in Aussicht stellen, der geeignet ist, ihn in Angst oder Schrecken zu versetzen, was bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlun- gen von einigem Gewicht regelmässig der Fall sein dürfte (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 19). Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner 14 Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. ‹Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. […] Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt› (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 14 und N 18). Eine verbale Drohung ist nicht nur nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (DONATSCH, a.a.O. Art. 180 N 5, mit Verweis auf BGE 99 IV 212 E. 1). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer tatsächlich in Angst (beklemmen- des, banges Gefühl, bedroht zu sein) oder Schrecken (heftige Erschütterung des Gemüts) versetzt wird (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 12 und N 31). Subjektiv ist Vorsatz respektive Eventualvorsatz gefordert. ‹Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen› (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 33).» 15.2 Subsumtion Auch in Bezug auf den Vorwurf der Drohung liegt der erforderliche Strafantrag vor (vgl. pag. 5 f.). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich seines Be- suchs in der Filiale der H.________ (Bank) in D.________ (Ort) vom 21. Juni 2016 zum Beschuldigten sagte, dieser werde eines Morgens fehlen. Mit dieser Äusse- rung drohte der Beschuldigte dem Strafkläger einen schweren Nachteil – nämlich den Tod – an. Die Äusserung war auch geeignet, den Strafkläger in Angst und Schrecken zu versetzen; gemäss den glaubhaften Aussagen des Strafklägers war dieser zwar der Meinung, sich gegen den Beschuldigten in körperlicher Hinsicht zur Wehr setzen zu können, er hatte jedoch Angst um seine Familie und um seine An- gestellten und befürchtete überdies, der Beschuldigte könnte eine Waffe besitzen. Ausserdem kannte er den Beschuldigten nicht näher und konnte deshalb dessen Gefährlichkeit schlecht einschätzen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechts- anwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 424 sowie die Aus- führungen unter II.12.2. Konkrete Würdigung hiervor). Angesichts dessen ist auch das Tatbestandsmerkmal des in Angst und Schrecken Versetzens und damit der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte äusserte seine Drohungen im Wissen darum und mit dem dahingehenden Willen, den Straf- kläger in Angst und Schrecken zu versetzen, er handelte mithin nicht nur eventual-, sondern vielmehr direktvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB der Drohung, began- gen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N. des Strafklägers, schuldig zu er- klären. 15 IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwen- den, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, N 11 zu Art. 2 mit Hinweisen; DO- NATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER N 17 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte sowohl die Beschimpfung als auch die Drohung vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 be- gangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 17. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 106 f., S. 18 f. Urteilsbe- gründung). 18. Retrospektive Konkurrenz Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass das Urteil des Bezirksge- richts Zofingen vom 8. Dezember 2016 im Verfahren ST.2017.118 wegen Ver- leumdung gemäss Auskunft des Obergerichts Aargau vom 25. April 2018 nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, da der Beschuldigte dagegen Berufung erhoben hat. Das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau ist noch in der Instruktionsphase (vgl. den Strafregisterauszug vom 25. April 2018, pag. 411, 16 sowie die Aktennotiz vom 25. April 2018, pag. 413). Somit hat die Kammer nur zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017 (SST.2016.97) eine Zusatzstrafe auszufällen (pag. 249 ff.; die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte am 21. Juni 2016 begangen, mithin vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 31. Januar 2017.). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde (Ersturteil), bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle der retro- spektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Danach wird für dieses Delikt die Einsatzstrafe festge- setzt. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurtei- lenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurtei- lendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil BGer 6B_384/2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt wer- den, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bil- den hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu ver- setzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen be- schränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Aspera- tion zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Ta- ten auszusprechenden Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die sei- nes Erachtens «falsche» Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren. Könn- te das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt ge- wesen wären (so noch BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 6B_460/2010 vom E. 3.3.1, nicht publ. in BGE 137 IV 57; vgl. auch: BSK StGB-ACKERMANN, N. 173 ff. zu Art. 49; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N. 386; KOCH, Asperationsprinzip und retro- spektive Konkurrenz, S. 193 f.), würde es faktisch – und nicht nur hypothetisch – in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe ausfällen. Der hypothetischen Gesamtstrafe läge eine mit der tatsächlich ausgefällten, nicht übereinstimmende (höhere oder niedrigere) Grundstrafe zu Grunde, deren Differenz sich eins zu eins in der Zusatzstrafe nie- 17 derschlagen würde. Der Täter würde über die Zusatzstrafe nachträglich für die be- reits rechtskräftig beurteilten Taten schwerer bestraft oder privilegiert. Dass das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils unverändert bleibt, schliesst den faktischen Eingriff in die Grundstrafe und somit in die Rechtskraft des Ersturteils nicht aus. Beides will Art. 49 Abs. 2 StGB aber gerade ausschliessen. Zudem dürfte es dem Zweitgericht aufgrund einer nachträglichen Beurteilung anhand der Akten häufig kaum möglich sein, hinsichtlich der abgeurteilten Delikte eine den gesetzlichen An- forderungen von Art. 47, Art. 49 und Art. 50 StGB genügende Strafzumessung vor- zunehmen (vgl. zur Begründungspflicht: Urteile 6B_45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.4.1; 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013; vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2). Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte den Beschuldigten mit Urteil vom 31. Januar 2017 (pag. 249 ff.) wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 13. und 23. Juni 2014 in D.________ (Ort), z.N.v. J.________, Leiter der K.________ (Bank), schuldig, weil er Letzterem am Telefon zweimal gesagt hatte «Du Gangster, Achtung es wird geschossen, auch auf dei- nem Parkplatz». Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'400.00, verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, somit zu insgesamt 85 Strafeinheiten. Im Sinne einer weiteren Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass sich auch für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte nicht nur wegen des Ver- schlechterungsverbots einzig die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe rechtfertigt, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017 auszufällen ist. 19. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017 bereits abgeurteilten Delikte (im Sinne einer Tatgruppe) sind als die schwersten Delikte anzusehen und es ist deshalb strafzumessenderweise davon auszugehen. Die durch das Obergericht des Kantons Aargau ausgefällte Sanktion von 85 Strafein- heiten ist somit angesichts der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. 20. Asperation Die Kammer bemisst die für die beiden Delikte auszusprechenden Strafen mit von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichender Begründung neu, allerdings unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius (vgl. dazu die Erwägungen unter I.8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor). Für den Schuldspruch wegen Drohung geht die Kammer gestützt auf die Schilde- rungen des Strafklägers, wonach er sich vor allem um seine Familie Sorgen ge- macht habe (vgl. pag. 9 sowie pag. 416 Z. 28 ff. und Z. 33 ff.), die Tatsache, dass es der Beschuldigte nicht bei den Drohungen bewenden liess, sondern diese an- scheinend auch in die Tat umsetzen oder dem Strafkläger zumindest ein weiteres Mal drohen wollte, ansonsten er sich nicht auf der Post nach der Privatadresse des 18 Strafklägers erkundigt hätte (vgl. dazu den Nachtrag des polizeilichen Anzeigerap- ports, pag. 30 sowie die eigenen Aussagen des Beschuldigten, vgl. beispielhaft pag. 67 Z. 25 f.), unter Einschluss der neutral zu gewichtenden Täterkomponenten sowie unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts gemäss S. 49 der Richtli- nien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Fassung vom 1. Juli 2015 (hiernach VBRS-Richtlinien) von einer Strafe von 50 Strafeinheiten aus. Diese Strafe ist im Umfang von 30 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren. Betreffend den Schuldspruch wegen Beschimpfung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte den Strafkläger mit mehreren unschönen Worten bedacht hat – u.a. mit «Arschloch», «Lügner» und «huere Schafsecku». Dafür allein wäre nach Ansicht der Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten zu veranschlagen. Dabei wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafe (vgl. pag. 411) innerhalb der 15 Strafeinheiten im Umfang von 5 Strafeinheiten strafer- höhend aus. Die Kammer asperiert die Strafe von 15 Strafeinheiten im Umfang von 10 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe. Damit ergibt sich eine Gesamtstrafe von 125 Strafeinheiten (= 85 + 30 + 10). Da- von sind wiederum die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ausgefäll- ten 85 Strafeinheiten in Abzug zu bringen, womit eine Zusatzstrafe von 40 Stra- feinheiten resultiert. 21. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe aufgrund des monatlichen Einkommens des Beschuldigten von zwischen CHF 2‘500.00 und CHF 2‘600.00 (pag. 66 Z. 17) auf CHF 30.00 festgesetzt (vgl. pag. 110, S. 22 Urteilsbegründung). Gemäss dem Leumundsbericht vom 12. Dezember 2017 (vgl. pag. 171 ff.) hat sich an den wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteils- zeitpunkt nichts geändert. Die Kammer legt die Tagessatzhöhe entsprechend auf CHF 30.00 fest. 22. Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Betreffend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie das Ausfällen einer Verbindungsbusse kann vollumfänglich auf die korrekten theoretischen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 110 ff., S. 22 ff. Urteilsbegrün- dung). Die Kammer schliesst sich ausserdem auch die Subsumtion betreffend der Vorin- stanz an (pag. 111 f., S. 23 f. Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, einschlägig vorbestraft. Es kann jedoch gerade noch davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und eine unbedingt ausgespro- chene Verbindungbusse (vgl. nachfolgend) eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Be- schuldigten haben, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist mithin noch nicht von einer un- günstigen Prognose auszugehen und ihm im Sinne einer letzten Chance der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. Das Gericht erachtet eine Probezeit von drei Jahren als ange- messen.» 19 […] Vorliegend wird eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, weshalb diese gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden kann. Das Gericht erachtet das Aussprechen einer Busse als sachgerecht, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen zu führen. Spricht das Gericht verbunden mit einer bedingten Geldstrafe eine Busse aus, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 8 E. 5.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der Gesamtstrafe, beziehungsweise 20 %, festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Das Gericht geht auch bei der Bemessung des als un- bedingte Verbindungsbusse auszusprechenden Sanktionsanteils von der Tagessatzhöhe von CHF 30.00 aus. Dies bedeutet für den Beschuldigten, dass er zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 verurteilt wird, was 5 Strafeinheiten entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 5 Tage festgesetzt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2007 vom 12.08.2008 E. 5.3.4).» 23. Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Kantons Aargau vom 31. Januar 2017 zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, aus- machend CHF 1‘050.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzu- schieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist. Weiter ist der Beschuldigte – ebenfalls als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Kantons Aargau vom 31. Januar 2017 – zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 150.00 zu verur- teilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzen ist. V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘470.00 (vgl. Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 77, sowie pag. 112, S. 24 Urteilsbegründung) zu tragen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte als unterliegende Partei zudem die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, zu bezahlen. 25. Parteientschädigungen Zudem hat der Beschuldigte dem Strafkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO antragsgemäss dessen Parteikosten zu ersetzen. Für das erstinstanz- liche Verfahren beträgt die zu bezahlende Parteientschädigung gemäss Honorar- note von Rechtsanwalt C.________ vom 27. Februar 2017 sowie gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung CHF 3‘730.00 (vgl. pag. 71 f. und pag. 113, S. 25 Urteilsbegründung). Für das oberinstanzliche Verfahren ist die Parteientschädigung gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 27. April 2018 zu bestimmen (pag. 428 f.). Rechtsanwalt C.________ scheidet in seiner Honorarnote den Auf- 20 wand bis zum 31. Dezember 2017 und denjenigen ab dem 1. Januar 2018 nicht ge- trennt mit dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz aus, sondern macht den gesamten Betrag zu einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% geltend. Da dies nicht zum Nachteil des Beschuldigten ist, wird die Honorarnote diesbezüglich genehmigt. Der Kammer scheinen auch der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 40 Minuten sowie die ausgewiesenen Auslagen angemessen. Der Beschuldigte hat dem Straf- kläger für das oberinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung von CHF 4‘454.25 zu bezahlen. 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Februar 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der üblen Nachrede, angeblich begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N.v. B.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 490.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Beschimpfung, begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort), z.N.v. B.________; 2. der Drohung, begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort), z.N.v. B.________ und als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Ja- nuar 2017 sowie in Anwendung der Artikel 34, 36, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘050.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘470.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3‘730.00 an den Strafkläger B.________ für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 22 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘454.25 an den Strafkläger B.________ für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach Rechtskraft) Bern, 27. April 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29. Mai 2018) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23